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§ 16 AGTierGesG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
Amtliche Abkürzung
AGTierGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

Für die Kosten der Amtshandlungen bei der Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes gilt das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz mit der Maßgabe, dass für behördliche Maßnahmen nach § 5 TierGesG keine Kosten erhoben werden.