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  • ab 23.05.2012 (aktuelle Fassung)

§ 5 Nds. AG IHKG - Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Nds. AG IHKG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG IHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70100

Für die Vollstreckung von Ansprüchen der Industrie- und Handelskammern auf Zahlung von Beiträgen, Sonderbeiträgen, Gebühren und Auslagen ist abweichend von § 3 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden.