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  • ab 23.05.2012 (aktuelle Fassung)

§ 6 Nds. AG IHKG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Nds. AG IHKG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG IHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70100

(1) 1Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern und die öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse nach § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern führt das für Wirtschaft zuständige Ministerium. 2Abweichend von Satz 1 obliegt die Aufsicht in Angelegenheiten der Berufsbildung dem Kultusministerium.

(2) 1In Ausübung der Aufsicht wendet die Aufsichtsbehörde die zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Aufsichtsmittel an. 2Sie kann die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen. 3Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. 4Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Aufsichtsbehörde kann eine Beauftragte oder einen Beauftragten einsetzen, die oder der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt.