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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 31 Nds. StudAkkVO - Stichproben

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. StudAkkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Bei der Systemakkreditierung und Teil-Systemakkreditierung wird vom Gutachtergremium nach § 25 Abs. 2 eine Stichprobe durchgeführt. 2In der Stichprobe wird geprüft, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten.

(2) 1Gegenstand der Stichprobe ist

  1. 1.

    die Berücksichtigung aller Kriterien gemäß den Teilen 2 und 3 innerhalb eines Studiengangs, der das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule durchlaufen hat, und

  2. 2.

    die Berücksichtigung formaler und fachlich-inhaltlicher Kriterien gemäß den Teilen 2 und 3 nach Maßgabe des Gutachtergremiums.

2Bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt das Gutachtergremium das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre.

(3) 1Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, so ist hiervon zusätzlich einer in die Stichproben einzubeziehen; Gleiches gilt für den Fall von Lehramtsstudiengängen für jeweils einen Studiengang von jedem angebotenen Lehramtstyp sowie für Studiengänge mit Evangelischer oder Katholischer Theologie/Religion. 2An der Stichprobe wirkt jeweils eine von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannte Vertreterin oder ein von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannter Vertreter oder ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kultusministeriums oder der jeweiligen kirchlichen Stelle mit.