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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 23 Nds. StudAkkVO - Vorzulegende Unterlagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. StudAkkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Dem Antrag auf Akkreditierung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. 1.
  2. 2.

    ein Akkreditierungsbericht einer beim Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur, der aus einem Prüfbericht und einem Gutachten besteht, wobei sich im Fall der Systemakkreditierung der Prüfbericht auf die Nachweise gemäß den Nummern 3 und 4 beziehen muss,

  3. 3.

    bei einem Antrag auf Systemakkreditierung zusätzlich der Nachweis, dass mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen hat,

  4. 4.

    bei einem Antrag auf Systemreakkreditierung der Nachweis, dass grundsätzlich alle Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätsmanagementsystem mindestens einmal durchlaufen haben.

(2) Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.

(3) Stellt der Akkreditierungsrat ein elektronisches Datenverarbeitungssystem zur Verfügung, so ist dieses zu nutzen.