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  • ab 01.07.1974 (aktuelle Fassung)

§ 14 GenAktVfg - Äußere Einrichtung der Akten in Justizverwaltungsangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten
Amtliche Abkürzung
GenAktVfg
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660000000009

(1) Soweit die äußere Einrichtung der Akten nicht durch Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltung geregelt ist, bestimmt sie der Behördenleiter; jedoch bleibt es alsdann den Präsidenten der oberen Landesgerichte, den Generalstaatsanwälten und den Präsidenten der Justizvollzugsämtervorbehalten, für ihre Bezirke eine einheitliche Regelung zu treffen.

(2) Die General- und Sammelakten sollen auf ihrer Umhüllung mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. a)
    die Bezeichnung der Behörde, die Nummer der zuständigen Abteilung der Geschäftsstelle und die Bezeichnung als Generalakten oder Sammelakten,
  2. b)
    die Aktenbezeichnung,
  3. c)
    den Zeitraum, den der betreffende Aktenband umfaßt,
  4. d)
    die Angabe, um den wievielten Band der Akten es sich handelt,
  5. e)
    Hinweise auf verwandte Akten (insbesondere auch auf verwandte Akten der gleichen Untergruppe, auf die nach § 4 Abs. 3 im Generalaktenplan nicht verwiesen ist), auf Unterakten und Beiakten (§ 5 Abs. 4, 6 und 7) und auf die entsprechenden früheren Generalakten (§ 18),
  6. f)
    das Aktenzeichen.

Werden Einzelvorgänge ohne Umhüllung aufbewahrt (z.B. in Hängetaschen), sind die vorstehenden Angaben auf den zu führenden Inhaltsverzeichnissen oder Karteikarten zu vermerken.