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  • ab 01.03.1971 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 31 UVollzO - Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) Zur Übermittlung der Schreiben zwischen der Vollzugsanstalt und dem Richter oder Staatsanwalt können Sammelumschläge verwendet werden, die zum dauernden Gebrauch bestimmt und entsprechend beschriftet sind; die Absenderstelle versieht sie mit einer amtlichen Verschlussmarke, auf der das Namenszeichen des Beamten und das Datum anzugeben sind.

(2) 1Bei der gesamten Regelung des Schriftwechsels des Gefangenen ist auf größte Beschleunigung zu achten. 2Es ist dafür zu sorgen, dass die ein- und ausgehenden Schreiben des Gefangenen dem Richter oder Staatsanwalt unverzüglich übermittelt und abgesandt oder an den Gefangenen ausgehändigt werden, nachdem der Richter oder Staatsanwalt zugestimmt hat.

(3) 1Der Gefangene hat eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird; er kann sie verschlossen zu seiner Habe geben. 2Der Anstaltsleiter sorgt im Interesse der Ordnung in der Anstalt dafür, dass nicht zu viele Schreiben im Gewahrsam des Gefangenen sind.