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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 59 Nds. SVVollzG - Medizinische Leistungen 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Die oder der Sicherungsverwahrte hat Anspruch auf Schutzimpfungen, medizinische Vorsorgeleistungen, Gesundheitsuntersuchungen und Krankenbehandlung. 2Eine Sicherungsverwahrte hat für ihre Kinder, die mit ihr in der Anstalt untergebracht sind und das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, auch Anspruch auf Kinderuntersuchungen.

(2) 1Krankenbehandlung umfasst

  1. 1.

    ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,

  2. 2.

    zahnärztliche Behandlung,

  3. 3.

    Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,

  4. 4.

    Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,

  5. 5.

    Versorgung mit Hilfsmitteln und

  6. 6.

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.

2Leistungen nach Satz 1 Nrn. 5 und 6 werden nur gewährt, soweit Gründe der Sicherheit der Anstalt nicht entgegenstehen. 3Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 5 umfasst auch die ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der oder des Sicherungsverwahrten verursachte notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.

(3) 1Medizinische Vorsorgeleistungen umfassen die ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nur nach Maßgabe des § 23 Abs. 1, des § 24a Abs. 1 und des § 24b des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs. 2Für die Versorgung mit Hilfsmitteln gilt Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechend.