Abschnitt 6 RL LW 2.0-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Aufwertung des niedersächsischen natürlichen und landschaftskulturellen Erbes sowie Erhalt und Erhöhung der biologischen Vielfalt in besiedelten Bereichen (Richtlinien "Landschaftswerte 2.0")
- Redaktionelle Abkürzung
- RL LW 2.0-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", die "Nachhaltige Entwicklung", "Gleichstellung der Geschlechter", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", das Pariser Klimaabkommen, den Grundsatz der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do No Significant Harm Principle (DNSH)" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache Nr. 343/13 zu achten.
6.4 Wird von der Ausnahmegenehmigung vom Verbot eines vorzeitigen Maßnahmebeginns Gebrauch gemacht, werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
6.5 Soweit die Zuwendung eine staatliche Beihilfe darstellt und auf der Grundlage von Artikel 53 der AGVO freigestellt wird, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die jeweiligen besonderen Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO.
Soweit die Zuwendung eine staatliche Beihilfe darstellt und auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung erfolgt, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Überwachung). Die Bewilligungsstelle prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind die Kumulierungsvorschriften des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EU Nr. L 352 S. 9), geändert durch Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. 2. 2019 (ABl. EU Nr. L 51I S. 1), zu beachten.
6.6 Die Zuwendung ist, wenn mit ihrer Hilfe Grundstücke, Gebäude oder Gegenstände erworben oder hergerichtet werden mit einer Zweckbindungsfrist zu versehen. Der Zuwendungsempfänger hat bis zum Ablauf der Frist die dauerhafte Nutzungsfähigkeit auf eigene Kosten durch sachgerechte Betreuung, regelmäßige Reinigung, Instandhaltung und gegebenenfalls Erneuerung zu gewährleisten.
Die Zweckbindungsfrist beträgt
für Flächenerwerb 25 Jahre,
für Investitionen, z. B. Naturinformations- und Erlebnisangebote, Landschaftselemente, Biotope, bei Bauten und baulichen Anlagen 12 Jahre,
für den Erwerb von Geräten und sonstigen Gegenständen sowie Internetpräsentationen und Medien, erstellte Designs 5 Jahre.
Von diesen Regelungen kann die Bewilligungsstelle bei Vorliegen besonderer Gründe abweichen. Dabei ist Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu beachten. Die besonderen Gründe sind schriftlich zu dokumentieren.
Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Ende des Durchführungszeitraumes (Projektende). Dabei sind die Mindestzeiträume der Verordnung (EU) 2021/1060 zu beachten.
Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sowie § 49 Abs. 3 VwVfG.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1478)