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  • ab 01.08.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NBesG§60DRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Durchführungshinweise zu § 60 NBesG
Redaktionelle Abkürzung
NBesG§60DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Die Bewerberinnen und Bewerber sind über die mögliche Herabsetzung der Anwärterbezüge sowie den Wegfall des Anspruchs auf den Anwärtergrundbetrag frühzeitig (z. B. im Zusammenhang mit der Übersendung der Einstellungsunterlagen) zu unterrichten. Spätestens bei Beginn des Vorbereitungsdienstes ist die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst schriftlich zu unterrichten. Die Unterrichtung ist aktenkundig zu machen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5.2 des RdErl. i.d.F. vom 18. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 479)