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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NBesG§25DRdErl 2023

Bibliographie

Titel
Durchführungshinweise zu den §§ 25 bis 27, 72 und 73 NBesG
Redaktionelle Abkürzung
NBesG§25DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Zur Durchführung der §§ 25 bis 27, 72 und 73 NBesG werden die in der Anlage abgedruckten Hinweise gegeben. Es wird gebeten, hiernach zu verfahren.

Den Kommunen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2028 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch RdErl. vom 29. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 45)

An die
Dienststellen der Landesverwaltung

Nachrichtlich:

An die
Region Hannover, Landkreise, Gemeinden und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts