Abschnitt 1 NBesG§25DRdErl 2023
Bibliographie
- Titel
- Durchführungshinweise zu den §§ 25 bis 27, 72 und 73 NBesG
- Redaktionelle Abkürzung
- NBesG§25DRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Zur Durchführung der §§ 25 bis 27, 72 und 73 NBesG werden die in der Anlage abgedruckten Hinweise gegeben. Es wird gebeten, hiernach zu verfahren.
Den Kommunen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2028 außer Kraft.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch RdErl. vom 29. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 45)
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Nachrichtlich:
An die
Region Hannover, Landkreise, Gemeinden und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts