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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 68 NJAVollzG - Anstaltsleitung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug in der Anstalt, vertritt die Anstalt in den ihr als Vollzugsbehörde obliegenden Angelegenheiten nach außen und regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Anstalt. 2Die Befugnis, eine Fesselung bei Ausführungen zur Gesundheitsfürsorge, mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung, besondere Sicherungsmaßnahmen und Disziplinarmaßnahmen anzuordnen, darf sie oder er nur mit Zustimmung des Fachministeriums anderen Justizvollzugsbediensteten übertragen.

(2) Das Fachministerium bestellt

  1. 1.

    die Jugendrichterin oder den Jugendrichter am Sitz der Anstalt oder

  2. 2.

    eine Person, die erzieherisch befähigt sowie in der Jugenderziehung erfahren sein soll,

zur Leiterin oder zum Leiter der Anstalt.

(3) 1Sind am Sitz der Anstalt mehrere Jugendrichterinnen oder Jugendrichter tätig, so erfolgt eine Bestellung nach Absatz 2 Nr. 1 aus deren Kreis. 2Ist am Sitz der Anstalt eine Jugendrichterin oder ein Jugendrichter nicht tätig, so kann das Fachministerium abweichend von Absatz 2 Nr. 1 eine sonstige Jugendrichterin oder einen sonstigen Jugendrichter bestellen.

(4) Eine Anstaltsleiterin oder ein Anstaltsleiter, die oder der nach Absatz 2 Nr. 2 bestellt worden ist, sowie ihre oder seine Vertreterinnen oder Vertreter müssen hauptamtlich tätig sein und in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Land stehen.