§ 73 NJAVollzG - Hausordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter erlässt eine Hausordnung.
(2) In die Hausordnung sind namentlich Regelungen aufzunehmen über
- 1.
die Tageseinteilung, die insbesondere Zeiten zur Durchführung von Fördermaßnahmen, Freizeit sowie der Ruhezeiten umfasst,
- 2.
die regelmäßigen Besuchszeiten und
- 3.
die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen oder sich an Bedienstete der Aufsichtsbehörde zu wenden.
(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist allgemein zugänglich auszuhängen und auf Verlangen auszuhändigen.