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§ 25 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Landwirtschaftskammer regelt ihre inneren Verhältnisse im Rahmen dieses Gesetzes durch die Hauptsatzung.

(2) Die Hauptsatzung muss Vorschriften enthalten über:

  1. 1.
    die Zuständigkeit der Kammerversammlung, des Vorstandes und des Präsidenten,
  2. 2.
    die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Kammerversammlung und des Vorstandes,
  3. 3.
    die Bildung, Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Ausschüsse der Kammerversammlung,
  4. 4.
    die Bekanntmachungen der Landwirtschaftskammer,
  5. 5.
    das Verfahren bei Satzungsänderung,
  6. 6.
    die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder der Kammerversammlung und der Ausschüsse,
  7. 7.
    das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
  8. 8.
    die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Landwirtschaftskammer im Rahmen der allgemein geltenden Vorschriften,
  9. 9.
    die Prüfung der Jahresrechnung.