§ 25b LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
Die Landwirtschaftskammer stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan auf, der durch Satzung zu beschließen ist. Gegenstand des Haushaltsplans ist der Wirtschaftsplan einschließlich der Leistungspläne.