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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 25a LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Landwirtschaftskammer hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit so zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt ist.

(2) Die Zahlungsfähigkeit der Landwirtschaftskammer und die Finanzierung ihrer Investitionen sind sicherzustellen.

(3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen finden die für Landesbetriebe geltenden Verwaltungsvorschriften sinngemäß Anwendung, soweit das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, das Finanzministerium und die Landwirtschaftskammer unter Berücksichtigung des Selbstverwaltungsrechts der Landwirtschaftskammer keine abweichenden Regelungen vereinbaren. Es ist ein Wirtschaftsplan mit getrennten Leistungsplänen für die Aufgaben der Landwirtschaftskammer (§ 2 Abs. 1 bis 4) und die Auftragsangelegenheiten (§ 2 Abs. 6) aufzustellen. Der Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten und eine Stellenübersicht für die Beschäftigten sind Bestandteil des Wirtschaftsplans. Stellenplan und Stellenübersicht sind nach den eigenen Angelegenheiten der Landwirtschaftskammer (§ 2 Abs. 1 bis 4) und deren Auftragsangelegenheiten (§ 2 Abs. 6) aufzugliedern.