§ 25 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die Landwirtschaftskammer regelt ihre inneren Verhältnisse im Rahmen dieses Gesetzes durch die Hauptsatzung.
(2) Die Hauptsatzung muss Vorschriften enthalten über:
- 1.die Zuständigkeit der Kammerversammlung, des Vorstandes und des Präsidenten,
- 2.die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Kammerversammlung und des Vorstandes,
- 3.die Bildung, Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Ausschüsse der Kammerversammlung,
- 4.die Bekanntmachungen der Landwirtschaftskammer,
- 5.das Verfahren bei Satzungsänderung,
- 6.die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder der Kammerversammlung und der Ausschüsse,
- 7.das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
- 8.die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Landwirtschaftskammer im Rahmen der allgemein geltenden Vorschriften,
- 9.die Prüfung der Jahresrechnung.