§ 25 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- LwKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die Landwirtschaftskammer regelt ihre inneren Verhältnisse im Rahmen dieses Gesetzes durch die Hauptsatzung.
(2) Die Hauptsatzung muss Vorschriften enthalten über:
- a)die Zuständigkeit der Kammerversammlung, des Vorstandes und des Präsidenten,
- b)die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Kammerversammlung und des Vorstandes,
- c)die Bildung, Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Ausschüsse der Kammerversammlung,
- d)die Bekanntmachungen der Landwirtschaftskammer,
- e)das Verfahren bei Satzungsänderung,
- f)die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder der Kammerversammlung und der Ausschüsse,
- g)das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
- h)die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Landwirtschaftskammer im Rahmen der allgemein geltenden Vorschriften,
- i)das Rechnungsprüfungsamt.