§ 9 NLöffVZG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
- Amtliche Abkürzung
- NLöffVZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 81610
1Zulassungen, die nach § 5 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung erteilt worden sind, sind unwirksam, soweit sie sich auf Sonn- und Feiertage nach dem 31. Dezember 2019 beziehen. 2Für die Bestimmung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen im Jahr 2019 ist § 5 in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.