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§ 9 NLöffVZG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
Amtliche Abkürzung
NLöffVZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81610

1Ausflugsorte behalten bis zum 30. April 2010 ihre bisherige Anerkennung. 2Entsprechendes gilt für Orte, für die eine vorläufige Regelung zur Anerkennung als Ausflugsort getroffen wurde, welche diese Orte bis zum 1. April 2007 in Anspruch genommen haben.