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§ 39 NVStättVO - Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik können beauftragt werden

  1. 1.
    geprüfte Meisterinnen und Meister für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118) in ihrer jeweiligen Fachrichtung,
  2. 2.
    technische Fachkräfte, die im fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle in allen Prüfungsfächern, in der Projektarbeit und in dem Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben, in ihrer jeweiligen Fachrichtung,
  3. 3.
    Diplomingenieurinnen und Diplomingenieure der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen sowie
  4. 4.
    technische Fachkräfte, die als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften tätig werden durften.

Die Industrie- und Handelskammer Hannover kann zum Nachweis der Befähigung nach Satz 1 einen Befähigungsausweis nach Anlage 1 ausstellen. Die Befähigung nach Satz 1 kann auch durch einen Befähigungsausweis nachgewiesen werden, der in einem anderen Land ausgestellt worden ist.

(2) Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, sind nach Maßgabe der Richtlinien 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), und 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.