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  • ab 27.04.1951 (aktuelle Fassung)

Art. 3 NIHHPolZuVbg

Bibliographie

Titel
Vereinbarung zwischen der Hansestadt Hamburg, dem Lande Schleswig-Holstein und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien
Redaktionelle Abkürzung
NIHHPolZuVbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011010000000

(1) Die vertragschließenden Länder

Hansestadt Hamburg,
Schleswig-Holstein und
Niedersachsen

erklären sich bereit, auf Anfordern eines Vertragspartners geschlossene Polizei-Einheiten zur Hilfe zu entsenden, soweit sich dies nach ihrem Ermessen mit den eigenen Belangen verträgt.

(2) Der Einsatz der zur Hilfe entsandten Polizei-Einheiten erfolgt geschlossen unter Führung eines von dem abgebenden Vertragsland beauftragten Einheitsführers, der den Weisungen des örtlichen Polizeichefs unterliegt.