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  • ab 27.04.1951 (aktuelle Fassung)

Art. 4 NIHHPolZuVbg

Bibliographie

Titel
Vereinbarung zwischen der Hansestadt Hamburg, dem Lande Schleswig-Holstein und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien
Redaktionelle Abkürzung
NIHHPolZuVbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011010000000

Die disziplinare Unterstellung aller in anderen Ländern tätig werdenden Polizeibeamten unter die Disziplinarbestimmungen ihres Landes bleibt unberührt.