Art. 6 NIHHPolZuVbg
Bibliographie
- Titel
- Vereinbarung zwischen der Hansestadt Hamburg, dem Lande Schleswig-Holstein und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien
- Redaktionelle Abkürzung
- NIHHPolZuVbg,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011010000000
(1) Der Vertrag bedarf der Bestätigung. Die Bestätigungsurkunden werden ausgetauscht. Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Bestätigungsurkunden in Kraft. (1)
(2) Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten von einem Vertragspartner mit der Maßgabe seines Ausscheidens, auch nur einem Partner gegenüber, gekündigt werden.
(3) Die zur Durchführung dieses Vertrags erforderlichen Dienstvorschriften treffen die Hansestadt Hamburg und die Innenminister der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen.
Hamburg, den 1. November 1949.
Für die Hansestadt Hamburg
Dr. T u e b b e n, Oberregierungsrat
Kiel, den 15. November 1949.
Für das Land Schleswig-Holstein
B a s s, Oberregierungsrat
Hannover, den 15. September 1949.
Für das Land Niedersachsen
M a s u r, Regierungsvizepräsident