Art. 3 NIHHPolZuVbg
Bibliographie
- Titel
- Vereinbarung zwischen der Hansestadt Hamburg, dem Lande Schleswig-Holstein und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien
- Redaktionelle Abkürzung
- NIHHPolZuVbg,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011010000000
(1) Die vertragschließenden Länder
Hansestadt Hamburg,
Schleswig-Holstein und
Niedersachsen
erklären sich bereit, auf Anfordern eines Vertragspartners geschlossene Polizei-Einheiten zur Hilfe zu entsenden, soweit sich dies nach ihrem Ermessen mit den eigenen Belangen verträgt.
(2) Der Einsatz der zur Hilfe entsandten Polizei-Einheiten erfolgt geschlossen unter Führung eines von dem abgebenden Vertragsland beauftragten Einheitsführers, der den Weisungen des örtlichen Polizeichefs unterliegt.