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§ 4 NKlimaG - Strategie zum Klimaschutz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) 1Zur Erreichung der in § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Ziele beschließt die Landesregierung eine Strategie zum Klimaschutz (Klimaschutzstrategie). 2Hierbei berücksichtigt sie in angemessenem Umfang ökologische, wirtschaftliche und soziale Belange.

(2) Die Klimaschutzstrategie enthält insbesondere:

  1. 1.

    eine Darstellung der Ziele der Landesregierung zur Senkung des Primärenergieverbrauchs sowie die Festlegung von Zwischenzielen, die bis zur Erreichung des Deckungsziels nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a schrittweise erreicht werden sollen, und

  2. 2.

    eine Darstellung der geplanten Maßnahmen, die einen Beitrag zur Erreichung der in § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Ziele sowie der in der Nummer 1 genannten Ziele und Zwischenziele leisten, wobei im Rahmen der Möglichkeiten des Landes auch Förder- und Unterstützungsmaßnahmen zur Erforschung und Entwicklung klimaschützender Technologien vorzusehen sind.

(3) 1Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 zur Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sollen im Rahmen der Zuständigkeit des Landes insbesondere für die Energiewirtschaft, die Industrie, den Verkehr, Gebäude, die Land- und Forstwirtschaft, die Abfallwirtschaft (Sektoren) sowie für den Aufbau der Wasserstoffwirtschaft geplant werden. 2Maßnahmen für den Verkehrssektor sollen dabei klimaneutrale Mobilität unterstützen und die Maßnahmen nach § 12 ergänzen.

(4) Die Darstellung nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt die besondere Bedeutung

  1. 1.

    der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie des Ausbaus erneuerbarer Energien einschließlich der notwendigen Stromnetz- und Energieinfrastruktur für die Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie der Ziele und Zwischenziele nach Absatz 2 Nr. 1,

  2. 2.

    von kohlenstoffreichen Böden, insbesondere von Moorböden, von ober- und unterirdischen Kohlenstoffspeicherkapazitäten des Waldes sowie des Kohlenstoffspeichers Holz für die Erreichung des Ziels nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und

  3. 3.

    der verstärkten Auslastung und höheren Effizienz von Verkehrsmitteln, der Steigerung des Rad- und Fußgängerverkehrs, der verstärkten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote zur gemeinsamen Nutzung eines Fahrzeuges durch mehrere Personen mit gleichem oder ähnlichem Fahrtziel, der Stärkung des Schienenverkehrs sowie der Minderung des Verbrauchs fossiler Energien durch die Nutzung alternativer, auf erneuerbaren Energien basierender treibhausgasneutraler Antriebe und Kraftstoffe für die Unterstützung einer klimaneutralen Mobilität.

(5) 1Die Klimaschutzstrategie wird von der Landesregierung erstmalig im Jahr 2021 beschlossen. 2Sie wird mindestens alle fünf Jahre durch Beschluss der Landesregierung fortgeschrieben. 3Die Fortschreibung der Klimaschutzstrategie enthält auch eine Darstellung der Umsetzung von Maßnahmen zum Klimaschutz und eine Bewertung dieser Maßnahmen, wobei die Bewertung der Maßnahmen Minderungsbeiträge durch Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union berücksichtigt.