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  • ab 01.11.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 ÖSPMBRdErl - Eingruppierung

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an öffentlichen Schulen
Redaktionelle Abkürzung
ÖSPMBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für die Eingruppierung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, soweit es sich nicht um Beschäftigte in Gesundheitsberufen handelt (für diese Beschäftigte gelten andere Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung), die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt 20.6 (Erzieherinnen / Kinderpflegerinnen) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag der öffentlichen Länder (TV-L) unmittelbar bzw. analog heranzuziehen (BAG 1. Juli 2009,- 4 AZR 234/08).

Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L kommt es für die Eingruppierung darauf an, ob in der den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragenen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe gemäß Teil II Abschnitt 20.6 erfüllen.

In der Regel kann bei pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern tarifrechtlich von einem Arbeitsvorgang ausgegangen werden, weil das Arbeitsergebnis immer die Betreuung von Schülerinnen und Schülern ist und dieses Ergebnis der Tätigkeit von Erzieherinnen und Erziehern entspricht. Ausnahmen sind bei den Beschäftigten nach Teil II Abschnitt 20.4 (Sozialarbeiter / Sozialpädagogen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Psychagogen, Bewährungshelfer, Heilpädagogen) oder 10.5 und 10.6 (Ergotherapeuten und Logopäden) der Entgeltordnung zum TV-L möglich.

Die Bewertung eines Arbeitsplatzes erfolgt auf der Grundlage einer ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung und den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen sowie den dazugehörigen Protokollerklärungen.

Für die Feststellung der Eingruppierung haben die zu beschäftigenden pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beglaubigte Zeugnisse über die Vor- und Ausbildung und die abgelegten Prüfungen (ggf. mit deutscher Übersetzung) vorzulegen. Die Entscheidung über die Bewertung der Tätigkeit obliegt der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB). Dabei ist bis zu einer endgültigen Entscheidung im Einzelfall vorerst die Entgeltgruppe festzulegen, deren Tätigkeitsmerkmale zweifelsfrei vorliegen.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 1. Juli 2019 (SVBl. S. 344)