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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 18 NHintG - Verfahren nach Entscheidung über den Antrag auf Herausgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) Die Herausgabe erfolgt

  1. 1.

    bei der Geldhinterlegung durch Auszahlung,

  2. 2.

    bei Wertpapierguthaben durch Übertragung auf ein Depotkonto,

  3. 3.

    im Übrigen durch Übergabe der hinterlegten Gegenstände.

(2) Die Hinterlegungsstelle ist zur Herausgabe nur an ihrem Sitz verpflichtet.