§ 20 NArchtG - Ausweise, Bescheinigungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- NArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77210
(1) 1Wer in der Architektenliste oder der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur eingetragen ist, erhält von der Architektenkammer einen Ausweis. 2Der Ausweis ist an die Architektenkammer herauszugeben, wenn die Eintragung gestrichen worden ist.
(2) Die Architektenkammer stellt die für die Berufsausübung benötigten Bescheinigungen aus.