Abschnitt 5 ÖPNVFzKUASysErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundliche Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV)
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖPNVFzKUASysErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt
im Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie
im Programmgebiet der Regionenkategorie SER maximal 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.1
Die Förderung wird aus Mitteln des Landes Niedersachsen um bis zu weitere 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht.
5.2.2
Die maximal zuwendungsfähigen Ausgaben für neue Fahrzeuge betragen für
5.2.2.1
Fahrzeuge mit einem batteriebetriebenen Antriebssystem (Elektrobusse):
5.2.2.1.1
Solo-Standard-Bus (bis 12,50 m): 570 000 EUR,
5.2.2.1.2
Solobus (bis 13,50 m): 590 000 EUR,
5.2.2.1.3
Solobus (bis 15,00 m): 610 000 EUR,
5.2.2.1.4
Gelenkbus (17,50 bis 20,00 m): 730 000 EUR,
5.2.2.1.5
Midibus (8,50 bis 10,70 m; > 20 Sitzplätze): 450 000 EUR,
5.2.2.1.6
Minibus (bis 8,50 m): 270 000 EUR,
5.2.2.1.7
Doppeldecker-Omnibus: 800 000 EUR;
5.2.2.2
Fahrzeuge mit einem wasserstoffbetriebenen Antriebssystem (Brennstoffzelle):
5.2.2.2.1
Solo-Standard-Bus (bis 12,50 m): 630 000 EUR,
5.2.2.2.2
Solobus (bis 13,50 m): 650 000 EUR,
5.2.2.2.3
Solobus (bis 15,00 m): 680 000 EUR,
5.2.2.2.4
Gelenkbus (17,50 bis 20,00 m): 800 000 EUR,
5.2.2.2.5
Midibus (8,50 bis 10,70 m; > 20 Sitzplätze): 550 000 EUR,
5.2.2.2.6
Minibus (bis 8,50 m): 340 000 EUR,
5.2.2.2.7
Doppeldecker-Omnibus: 860 000 EUR;
5.2.2.3
Fahrzeuge mit bilanziell CO2-neutralem Antriebssystem, darunter fallen Fahrzeuge, die durch synthetische oder nachhaltige Biokraftstoffe angetrieben werden (z. B. Biomethan): 214 000 EUR.
5.2.3
Erfolgt der Einsatz des geförderten Fahrzeugs mit weniger als 100 % im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Niedersachsen, verringert sich die Förderquote anteilig (sog. "ÖPNV-Faktor").
5.3 Zuwendungsfähige Ausgabe ist der Kaufpreis des jeweiligen Fahrzeugs.
5.4 Folgende Ausgaben sind nicht förderfähig:
sonstige Ausgaben und Kosten in Zusammenhang mit dem Fahrzeugerwerb, u. a. Überführungskosten,
Finanzierungskosten,
die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist.
5.5 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 216)