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§ 19 AGTierSG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
Amtliche Abkürzung
AGTierSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium durch Verordnung die den beamteten Tierärzten und Assistenztierärzten zustehenden Aufwandsentschädigungen festzusetzen.