§ 19 AGTierSG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium durch Verordnung die den beamteten Tierärzten und Assistenztierärzten zustehenden Aufwandsentschädigungen festzusetzen.