§ 17 AGTierGesG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierGesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
1Die Gemeinden haben das für Amtshandlungen der zuständigen Behörden erforderliche nichttierärztliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen, soweit es nicht von Dritten gestellt wird. 2Für Sperren nach dem Tiergesundheitsgesetz haben sie die innerhalb ihres Gebietes notwendigen Einrichtungen zu stellen.