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§ 14 HKG - Übertragener Wirkungskreis

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Als übertragene Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung nehmen wahr:

  1. 1.
    die Ärztekammer die Aufgaben nach Artikel 20 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit der Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1), geändert durch Artikel 14 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1),
  2. 2.
    die Apothekerkammer die Aufgaben der zuständigen Behörde gemäß § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 1 Satz 1 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195),
  3. 3.
    die Tierärztekammer die Aufgaben nach Artikel 14 der Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 362 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1),
  4. 4.
    die Zahnärztekammer die Aufgaben nach Artikel 18 der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 233 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1),
  5. 5.
    die Psychotherapeutenkammer die Aufgaben in entsprechender .Anwendung der Nummer 1 für Personen, die heilkundliche Psychotherapie nach dem Psychotherapeutengesetz ausüben.

Zu den Aufgaben nach Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 gehört auch die Feststellung der zur Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 sowie Satz 2 gelten hinsichtlich der Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens entsprechend.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den Kammern weitere Aufgaben des Gesundheits- und des Veterinärwesens zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. Hierbei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.