Versionsverlauf

Pflichtfeld

Art. 9 KSK/SKZStV - Inkrafttreten (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
Redaktionelle Abkürzung
KSK/SKZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifizierungsurkunde bei der Niedersächsischen Staatskanzlei in Kraft.

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 218) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Hannover, den 4. Juli 2014

Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Finanzminister

Peter-Jürgen S c h n e i d e r

Bremen, den 4. Juli 2014

Für die Freie Hansestadt Bremen
Für den Präsidenten des Senats
Die Senatorin für Finanzen

Karoline L i n n e r t