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§ 23 NElbtBRG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Die Biosphärenreservatsverwaltung fordert die in § 2 genannten Landkreise zu Beginn des Planungsverfahrens auf, Vorschläge zum Inhalt des Biosphärenreservatsplans zu machen. Eingereichte Vorschläge zieht sie im Planungsverfahren in Betracht.

(2) Zu dem Entwurf des Biosphärenreservatsplans werden angehört

  1. 1.
    die in § 2 genannten Gemeinden sowie der öffentlich-rechtlich Verpflichtete für das gemeindefreie Gebiet Forstgut Gartow,
  2. 2.
    die Handwerkskammer Lüneburg-Stade, die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg sowie die Landwirtschaftkammer Hannover,
  3. 3.
    die Vereine im Sinne des § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes soweit sie in ihren satzungsgemäßen Aufgaben berührt sind,
  4. 4.
    das Niedersächsische Landvolk, Kreisverbände Lüchow-Dannenberg e.V. und Lüneburg e.V. sowie der Verein zum Schutz der Kulturlandschaft und des Eigentums im Elbetal e.V.

(3) Der Entwurf des Biosphärenreservatsplans und das Anhörungsergebnis werden im Biosphärenreservatsbeirat erörtert.

(4) Der Biosphärenreservatsplan bedarf der Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde und in Bezug auf die in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Empfehlungen des Einvernehmens mit den in § 2 genannten Landkreisen.