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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 79a NWG - Unterhaltungspläne

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Der Unterhaltungspflichtige eines Gewässers zweiter Ordnung soll die nach § 39 WHG und § 61 dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung in Plänen darstellen.