Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

§ 80 NWG - Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
(zu § 43 WHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für

  1. 1.

    das Einleiten von Grund-, Quell- oder Niederschlagswasser und

  2. 2.

    das Einbringen oder Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Küstengewässers zu erwarten sind.