§ 80 NWG - Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
(zu § 43 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für
- 1.
das Einleiten von Grund-, Quell- oder Niederschlagswasser und
- 2.
das Einbringen oder Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Küstengewässers zu erwarten sind.