Abschnitt 32 VGO - 32. Ein- und ausgehende Schreiben
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Ausgehende Schreiben von Untersuchungsgefangenen und für diese eingehende Schreiben sind unter Verwendung eines Begleitumschlags (mit Vordruck 18: Begleitumschlag für abgehende Briefe oder mit Vordruck 19: Begleitumschlag für eingehende Briefe) unverzüglich dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft zuzuleiten, soweit der Schriftverkehr dort überwacht wird. Die Begleitumschläge bei eingehenden Schreiben sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen, soweit auf diesen eine Verfügung über Einlagen vermerkt ist oder sich sonstige Vermerke oder Verfügungen auf diesen befinden, deren Inhalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung von Bedeutung und daher eine Aufbewahrung in den Personalakten von Gefangenen angezeigt ist. Die übrigen Begleitumschläge eingehender Schreiben können in Sammelakten aufbewahrt werden.
(2) Schreiben für andere Gefangene sind, wenn eine Überwachung vorgesehen ist, nach erfolgter Überprüfung und Erlaubnis unverzüglich an die Gefangenen auszuhändigen.