§ 53 NBhVO - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für
- 1.
Leistungen, die vor dem 1. Januar 2012 erbracht wurden oder im Rahmen einer vor dem 1. Januar 2012 begonnenen und über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Behandlung oder Maßnahme noch erbracht werden, und
- 2.
Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke, die vor dem 1. Januar 2012 erworben wurden,
richtet sich nach § 87c des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der am 31. März 2009 geltenden Fassung.
(2) Ist die Beihilfe nach den §§ 33 und 34 für eine Person, die bereits vor dem 1. Januar 2012 Pflegeleistungen im Sinne der §§ 33 und 34 erhalten hat, geringer als eine Beihilfe nach § 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918), zuletzt geändert durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379), so ist der höhere Betrag als Beihilfe zu gewähren.