Abschnitt 3 SuPZuwErl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Fachstellen für Sucht und Suchtprävention
- Redaktionelle Abkürzung
- SuPZuwErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
Zuwendungen können folgenden Trägern von Einrichtungen bewilligt werden:
gemeinnützigen Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege,
sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen,
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie freie Träger sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 20. November 2020 (Nds. MBl. S. 1440)