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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 SuPZuwErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Fachstellen für Sucht und Suchtprävention
Redaktionelle Abkürzung
SuPZuwErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Zuwendungen können folgenden Trägern von Einrichtungen bewilligt werden:

  • gemeinnützigen Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege,

  • sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen,

  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie freie Träger sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 20. November 2020 (Nds. MBl. S. 1440)