Abschnitt 1 RL MWPA-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Anbaus mehrjähriger Wildpflanzen mit Beimischung von Kulturpflanzen als Kultursystem zur Energiegewinnung (Richtlinie "Mehrjähriger Wildpflanzenanbau")
- Redaktionelle Abkürzung
- RL MWPA-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78410
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung des Anbaus mehrjähriger Wildpflanzen mit Beimischung von Kulturpflanzen mit der Nutzung zur energetischen Gewinnung.
Ziel der Zuwendung ist die Entwicklung und Etablierung einer Ergänzung zum Anbau von konventionellen Energiepflanzen. Aufgrund der geringeren Ertragswerte bei der Energiegewinnung soll bei den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von Ackerflächen aus der Land- und Forstwirtschaft ein Anreiz geschaffen werden, zur Erhöhung von Biodiversität und zur Erhöhung des Schutzes von Boden und Grundwasser mehrjährige Wildpflanzen mit Beimischung von Kulturpflanzen anzubauen.
Ein erhebliches Landesinteresse besteht an der Umsetzung der Maßnahme, weil im Zuge dessen im Sinne der niedersächsischen Ackerbau- und Grünlandstrategie arten- und strukturreiche Lebensräume für Insekten und Wildtiere bei gleichzeitig ressourcenschonender Biogasproduktion entstehen können.
1.2 Bei den nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen handelt es sich um Beihilfen nach der
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EU Nr. L 352 S. 9) geändert durch Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21.2.2019 (ABl. EU Nr. L 51 I S. 1) - im Folgenden: Agrar-De-minimis-Verordnung - und
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1) geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2.7.2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -
in der jeweils aktuellen Fassung.
1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. September 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 25. Mai 2021 (Nds. MBl. S. 1004)