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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 JVRevGAAV - Bestellung und Aufsicht

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug
Redaktionelle Abkürzung
JVRevGAAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

2.1
Die Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug sind beim Oberlandesgericht Celle zu bestellen. Dabei ist dort zugleich eine Revisorin oder ein Revisor für den Justizvollzug mit Leitungsaufgaben zu bestellen. Die Revisorin oder der Revisor für den Justizvollzug mit Leitungsaufgaben koordiniert die Arbeit in ihrem oder seinem Bereich und unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Innenrevision. Im Fall unterschiedlicher Auffassungen der Revisorinnen und Revisoren trifft die Revisorin oder der Revisor für den Justizvollzug mit Leitungsaufgaben die Entscheidung.

2.2
Im Einvernehmen mit dem Justizministerium ist beim Oberlandesgericht Celle eine Leiterin oder ein Leiter der Innenrevision zu bestellen. Die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision ist die oder der Fachvorgesetzte der Revisorinnen und Revisoren. Sie oder er und die Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle und der Fachaufsicht des Justizministeriums. Neben den in dieser AV ausdrücklich genannten Aufgaben trägt die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision zu einer bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung der Innenrevision für den Justizvollzug bei und veranlasst Maßnahmen der Fach- und Dienstaufsicht. Sie oder er beteiligt sich aktiv an der Arbeitsplanung.

2.3
Die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision sorgt für ein inhaltlich einheitliches Auftreten der Innenrevision für den Justizvollzug.

2.4
Den Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug sind bei Bedarf ganz oder mit einem Teil ihrer Arbeitskraft Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte zur Unterstützung zuzuweisen. Die Zuweisung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle bedarf der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Innenrevision.

2.5
Die Revisorin oder der Revisor für den Justizvollzug mit Leitungsaufgaben sowie die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision für den Justizvollzug können den Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten geeignete Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

2.6
Das Oberlandesgericht Celle hat auch durch personalwirtschaftliche Maßnahmen sicherzustellen, dass eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung der Innenrevision für den Justizvollzug gewährleistet ist.

Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 8 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 562)