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§ 10 NElbtBRG - Schutzbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Im Gebietsteil C sind alle Handlungen verboten, die den Gebietsteil oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Im Gebietsteil C sind folgende Gefährdungen oder Störungen verboten, soweit sie nicht von der bestimmungsgemäßen Benutzung oder Unterhaltung von Straßen und Wegen ausgehen, die aufgrund straßenrechtlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind:

  1. 1.
    Die Ruhe der Natur durch Lärm oder gebündelte, weitreichend wirkende Lichtstrahlen zu stören,
  2. 2.
    den Gebietsteil zu betreten,
  3. 3.
    außerhalb gekennzeichneter Reitwege zu reiten,
  4. 4.
    wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Äsungs-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
  5. 5.
    Modellflugzeuge und andere Kleinflugkörper fliegen zu lassen oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben,
  6. 6.
    Hunde unangeleint laufen zu lassen,
  7. 7.
    außerhalb von gekennzeichneten Plätzen Feuer zu entfachen oder zu unterhalten,
  8. 8.
    Bohrungen aller Art niederzubringen.

Die Biosphärenreservatsverwaltung bestimmt auf Antrag der örtlich betroffenen Gemeinde oder mit deren Einvernehmen die erforderlichen Reitwege nach Nummer 3 und Plätze nach Nummer 7 und macht sie kenntlich. Vorhandene Einrichtungen und bestehende Erschließungen sind zu berücksichtigen.