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§ 4 NGVFG - Höhe und Umfang der Förderung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
Amtliche Abkürzung
NGVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) Aus den Finanzmitteln nach § 1 Abs. 1 können Vorhaben nach § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b mit bis zu 80 Prozent und die übrigen Vorhaben nach § 2 mit bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden.

(2) 1Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach § 2. 2Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.

(3) 1Nicht zuwendungsfähig sind

  1. 1.

    Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,

  2. 2.

    Kosten für den eigenen Verwaltungsaufwand des Zuwendungsempfängers,

  3. 3.

    Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die

    1. a)

      nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind,

    2. b)

      vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.

2Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Beiträge für Verkehrsanlagen nach § 6 in Verbindung mit § 6b des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sowie auf wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nach § 6c NKAG, wenn die Beitragssatzung für die Verwendung der Zuschüsse Dritter eine Regelung nach § 6b Abs. 1 Satz 2 NKAG oder nach § 6c Abs. 5 Satz 3 NKAG vorsieht.