§ 5 NGVFG - Programme
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
- Amtliche Abkürzung
- NGVFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100
(1) 1Das für Verkehr zuständige Ministerium stellt für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung Programme auf, die die förderungsfähigen Vorhaben nach § 2 enthalten. 2Sie sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuschreiben.
(2) 1In die Programme dürfen Vorhaben nur aufgenommen werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen des § 3 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden. 2Für jedes Vorhaben sind Angaben zu den voraussichtlichen Gesamtkosten, den zuwendungsfähigen Kosten und den vorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aufzunehmen.
(3) 1Bei der Aufstellung und Fortschreibung der Jahresprogramme sind die Vorhaben aufzunehmen, für die voraussichtlich haushaltsrechtliche Ermächtigungen erteilt werden. 2Weitere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen werden.