Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 07.11.2020 (aktuelle Fassung)

Art. 5 MOModStV - Änderung des ZDF-Staatsvertrages

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland 
Redaktionelle Abkürzung
MOModStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 2 das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.

  2. 2.

    In § 2 Abs. 1 das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.

  3. 3.

    In § 6 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.

  4. 4.

    In § 7 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.

  5. 5.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" und die Angabe "§ 16 c Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Angabe "§ 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 5 wird die Angabe "§ 16 c Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Angabe "§ 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

  6. 6.

    In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "§ 11 b des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Angabe "§ 28 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

  7. 7.

    § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrags" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 3 wird die Angabe "§ 9 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag" durch die Angabe "§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

  8. 8.

    § 33 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

    "(2) Wird der Medienstaatsvertrag nach seinem § 116 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf das ZDF anwendbaren Vorschriften des Medienstaatsvertrages für das ZDF fort, mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2. Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Medienstaatsvertrags nach seinem § 116 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf das ZDF keine Anwendung."