Art. 6 MOModStV - Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
- Redaktionelle Abkürzung
- MOModStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe "§ 11 f des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Angabe "§ 32 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
- bb)
In Satz 3 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
- c)
In Absatz 2 wird das Wort "Werbung" durch das Wort "Rundfunkwerbung" ersetzt.
- 2.
In § 3 Abs. 2 werden die Angabe "§ 51 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag" durch die Angabe "§ 101 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages" und die Angabe "§ 51 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag" durch die Angabe "§ 101 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
- 3.
In § 7 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
- 4.
§ 18 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" und die Angabe "§ 16 c Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Angabe "§ 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
- b)
In Absatz 5 wird die Angabe "§ 16 c Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Angabe "§ 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
- 5.
§ 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrags" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
- b)
In Satz 3 wird die Angabe "§ 9 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag" durch die Angabe "§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
- 6.
In § 33 Abs. 1 wird die Angabe "§ 9 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag" durch die Angabe "§ 16 Abs. 1 und 2 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
- 7.
§ 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden das Wort "Rundfunkstaatsvertrag" durch das Wort "Medienstaatsvertrag", die Angabe "§ 62 Abs. 1" durch die Angabe "§ 116 Abs. 1" und das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
- b)
In Satz 2 werden das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" und die Angabe "§ 62 Abs. 5" durch die Angabe "§ 116 Abs. 5" ersetzt.