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  • ab 07.11.2020 (aktuelle Fassung)

Art. 6 MOModStV - Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland 
Redaktionelle Abkürzung
MOModStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe "§ 11 f des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Angabe "§ 32 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 3 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.

    2. c)

      In Absatz 2 wird das Wort "Werbung" durch das Wort "Rundfunkwerbung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 3 Abs. 2 werden die Angabe "§ 51 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag" durch die Angabe "§ 101 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages" und die Angabe "§ 51 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag" durch die Angabe "§ 101 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

  3. 3.

    In § 7 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.

  4. 4.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" und die Angabe "§ 16 c Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Angabe "§ 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 5 wird die Angabe "§ 16 c Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Angabe "§ 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

  5. 5.

    § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrags" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 3 wird die Angabe "§ 9 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag" durch die Angabe "§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

  6. 6.

    In § 33 Abs. 1 wird die Angabe "§ 9 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag" durch die Angabe "§ 16 Abs. 1 und 2 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

  7. 7.

    § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden das Wort "Rundfunkstaatsvertrag" durch das Wort "Medienstaatsvertrag", die Angabe "§ 62 Abs. 1" durch die Angabe "§ 116 Abs. 1" und das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 werden das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" und die Angabe "§ 62 Abs. 5" durch die Angabe "§ 116 Abs. 5" ersetzt.