Art. 5 MOModStV - Änderung des ZDF-Staatsvertrages
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
- Redaktionelle Abkürzung
- MOModStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017, wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
- 2.
In § 2 Abs. 1 das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
- 3.
In § 6 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
- 4.
In § 7 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
- 5.
§ 18 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" und die Angabe "§ 16 c Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Angabe "§ 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
- b)
In Absatz 5 wird die Angabe "§ 16 c Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Angabe "§ 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
- 6.
In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "§ 11 b des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Angabe "§ 28 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
- 7.
§ 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrags" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
- b)
In Satz 3 wird die Angabe "§ 9 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag" durch die Angabe "§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
- 8.
§ 33 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
"(2) Wird der Medienstaatsvertrag nach seinem § 116 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf das ZDF anwendbaren Vorschriften des Medienstaatsvertrages für das ZDF fort, mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2. Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Medienstaatsvertrags nach seinem § 116 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf das ZDF keine Anwendung."