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  • ab 07.11.2020 (aktuelle Fassung)

Art. 3 MOModStV - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland 
Redaktionelle Abkürzung
MOModStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 13. September 2002, zuletzt geändert durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. bis 7. Dezember 2015, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe zu § 5 folgende Angaben eingefügt:

    "§ 5a
    Video-Sharing-Dienste

    § 5b
    Meldung von Nutzerbeschwerden

    § 5c
    Ankündigungen und Kennzeichnungspflicht".

  2. 2.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

      "Dieser Staatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Medienstaatsvertrages. Die Vorschriften dieses Staatsvertrages gelten auch für Anbieter, die ihren Sitz nach den Vorschriften des Telemediengesetzes sowie des Medienstaatsvertrages nicht in Deutschland haben, soweit die Angebote zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind und unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15. 4. 2010, S. 1), die durch die Richtlinie 2018/1808/EU (ABl. L 303 vom 28. 11. 2018, S. 69) geändert wurde, sowie des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17. 7. 2000, S. 1). Von der Bestimmung zur Nutzung in Deutschland ist auszugehen, wenn sich die Angebote in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, an Nutzer in Deutschland richten oder in Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Refinanzierung erzielen."

    2. b)

      In Absatz 2 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.

  3. 3.

    § 3 wird folgt neu gefasst:

    "Im Sinne dieses Staatsvertrages ist

    1. 1.

      Angebot eine Sendung oder der Inhalt von Telemedien,

    2. 2.

      Anbieter Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien,

    3. 3.

      Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,

    4. 4.

      Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist."

  4. 4.

    Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5c eingefügt:

    "§ 5a
    Video-Sharing-Dienste

    (1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 5 treffen Anbieter von Video-Sharing-Diensten angemessene Maßnahmen, um Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen.

    (2) Als Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 kommen insbesondere in Betracht:

    1. 1.

      die Einrichtung und der Betrieb von Systemen zur Altersverifikation,

    2. 2.

      die Einrichtung und der Betrieb von Systemen, durch die Eltern den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten kontrollieren können.

    Anbieter von Video-Sharing-Diensten richten Systeme ein, mit denen Nutzer die von ihnen hochgeladenen Angebote bewerten können und die von den Systemen nach Satz 1 ausgelesen werden können.

    § 5b
    Meldung von Nutzerbeschwerden

    Rechtswidrig im Sinne des § 10a des Telemediengesetzes sind solche Inhalte, die

    1. 1.

      nach § 4 unzulässig sind oder

    2. 2.

      entwicklungsbeeinträchtigende Angebote nach § 5 Abs. 1, 2 und 6 darstellen und die der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes der Allgemeinheit bereitstellt, ohne seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 1, 3 bis 5 nachzukommen.

    § 5c
    Ankündigungen und Kennzeichnungspflicht

    (1) Werden Sendungen außerhalb der für sie geltenden Sendezeitbeschränkung angekündigt, dürfen die Inhalte der Ankündigung nicht entwicklungsbeeinträchtigend sein.

    (2) Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder in geeigneter Weise durch optische Mittel als ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden; § 12 bleibt unberührt."

  5. 5.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      "Gleiches gilt für Werbung für Angebote nach § 4 Abs. 1."

    2. b)

      In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort "Vertrauenspersonen" durch das Wort "Personen" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 6 Satz 1 wird gestrichen.

    4. d)

      Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

      "(7) Die Anbieter treffen geeignete Maßnahmen, um die Einwirkung von im Umfeld von Kindersendungen verbreiteter Werbung für Lebensmittel, die Nährstoffe und Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz, Natrium, Zucker, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, auf Kinder wirkungsvoll zu verringern."

  6. 6.

    § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird nach dem Wort "länderübergreifendes" das Wort "zulassungspflichtiges" eingefügt.

    2. b)

      Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

      "Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von zulassungsfreien Fernsehangeboten nach § 54 des Medienstaatsvertrages oder allgemein zugänglichen Telemedien, wenn die Angebote entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen."

  7. 7.

    § 10 wird aufgehoben.

  8. 8.

    In § 11 Abs. 3 wird das Wort "kann" durch das Wort "legt" und die Wörter "durch Richtlinien festlegen" durch das Wort "fest" ersetzt.

  9. 9.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Staatsvertrag" die Wörter "und der Bestimmungen der §§ 10a und 10b des Telemediengesetzes" angefügt.

    2. b)

      In Absatz 4 werden die Wörter "§ 28 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter "§ 62 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "§ 24 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter "§ 58 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

  10. 10.

    § 20 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

      "(4) Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 109 des Medienstaatsvertrages die jeweilige Entscheidung."

    2. b)

      Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

      "(6) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat; § 119 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend. Sind nach Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zuständig oder hat der Anbieter seinen Sitz im Ausland, entscheidet die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden ist."

  11. 11.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Anbieter, die ihren Sitz nach den Vorschriften des Telemediengesetzes sowie des Medienstaatsvertrages nicht in Deutschland haben, haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und in ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach § 24 oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten oder vorbereiten."

    2. b)

      Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3.

  12. 12.

    § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Nummer 4 werden folgende neue Nummern 4a bis 4c eingefügt:

      "4a.
      entgegen § 5a keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen,

      4b.
      entgegen § 5c Abs. 1 Ankündigungen von Sendungen mit Bewegtbildern außerhalb der geeigneten Sendezeit und unverschlüsselt verbreitet,

      4c.
      entgegen § 5c Abs. 2 Sendungen verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen oder durch optische Mittel kenntlich zu machen,".

    2. b)

      Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden gestrichen.

    3. c)

      Die bisherigen Nummern 13 bis 16 werden die neuen Nummern 11 bis 14.

    4. d)

      In der neuen Nummer 13 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

    5. e)

      Nach der neuen Nummer 13 wird folgende neue Nummer 13a eingefügt:

      "13a.
      entgegen § 21 Abs. 2 keinen Zustellungsbevollmächtigten benennt oder".

    6. f)

      In der neuen Nummer 14 wird die Angabe "§ 21 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe "§ 21 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.