Abschnitt 4 GNPsyFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindenaher Psychiatrie, Partizipation und Trialog
- Redaktionelle Abkürzung
- GNPsyFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung bei einer Zuwendungshöhe
4.1.1
von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form einer Festbetragsfinanzierung oder
4.1.2
von mehr als 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
4.2 Abweichend von Nummer 1.1 der VV zu § 44 LHO werden nur in besonderen Einzelfällen Zuwendungen unter der Bagatellgrenze von 2 500 EUR zugelassen, in denen eine Einzelmaßnahme lediglich durch Kleinstförderung ermöglicht werden kann und eine Bündelung mit anderen Fördermaßnahmen des Zuwendungsempfängers ausnahmsweise nicht möglich ist.
4.3 Die Höhe der Zuwendung für Projekte nach Nummer 2 ist auf einen Betrag von maximal 15 000 EUR pro Projekt begrenzt.
4.4 Eine Mehrfachförderung aus Landesmitteln ist ausgeschlossen.
4.5 Finanzhilfen nach dem NWohlfFöG, die für die beantragten Maßnahmen eingesetzt werden sollen, sind bei der Antragstellung anzugeben. Sie vermindern die Landesförderung nach dieser Richtlinie.
4.6 Die Bewilligung der Mittel erfolgt maximal für den Zeitraum des Kalenderjahres der Antragstellung.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Erlasses vom 9. November 2021 (Nds. MBl. S. 1732)